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Document 61990CJ0159

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung in bezug auf ein beim vorlegenden Gericht anhängiges Verfahren - Voraussetzung für die Ausübung der Vorlagebefugnis - Fortbestehen der Zuständigkeit des Gerichts

    (EWG-Vertrag, Artikel 177)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Ärztlicher Schwangerschaftsabbruch - Einbeziehung

    (EWG-Vertrag, Artikel 60)

    3. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Nichtwirtschaftliche Tätigkeit - Ausschluß - Von einem Mitgliedstaat, der den ärztlichen Schwangerschaftsabbruch verbietet, ausgesprochenes Verbot der Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten, zu diesem Zweck auf Leistungserbringer zurückzugreifen, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig ausüben - Verbreitung durch eine Vereinigung ohne Verbindung mit den Leistungserbringern - Nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstossendes Verbot

    (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60)

    Leitsätze

    1. Die nationalen Gerichte sind nur dann befugt, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Daraus folgt, daß der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig ist, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

    2. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch, der im Einklang mit dem Recht des Staates vorgenommen wird, in dem er stattfindet, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag.

    3. Nicht als eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag ist die Verbreitung von Informationen über eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn diese Informationen nicht im Auftrag eines Wirtschaftsteilnehmers verbreitet werden, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit darstellen.

    Einem Mitgliedstaat, in dem der ärztliche Schwangerschaftsabbruch untersagt ist, ist es nach dem Gemeinschaftsrecht daher nicht verwehrt, Studentenvereinigungen die Verbreitung von Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Schwangerschaftsabbrüche legal praktiziert werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken zu verbieten, wenn die Verbreitung dieser Informationen in keiner Weise von den betreffenden Kliniken ausgeht.

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