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Document 61990CJ0132

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-132/90 P

Georg Schwedler

gegen

Europäisches Parlament

„Beamte — Steuerfreibetrag — Unterhaltsberechtigtes Kind“

Sitzungsbericht

Schlußanträge des Generalanwalts Giuseppe Tesauro vom 3. Juli 1991   I-5756

Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1991   I-5763

Leitsätze des Urteils

  1. Beamte – Dienstbezüge – Besteuerung – Freibetrag fiir unterhaltsberechtigte Kinder – Voraussetzungen fiir die Gewährung – Bestreiten des tatsächlichen Unterhalts des Kindes durch den Beamten – Begriff – Kinder, deren Unterhalt während ihres Wehrdienstes vollständig durch die Armee bestritten wird – Ausschluß

    (Beamtenstatut, Anhang Viļ Artikel 2 Absatz 2; Verordnung Nr. 260/68 des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2)

  2. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage fiir unterhaltsberechtigte Kinder

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 2; Verordnung Nr.. 260/68 des Rates, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2)

  1.  Der mit dem Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder von Beamten der Gemeinschaften verfolgte soziale Zweck verlangt, daß bei dessen Anwendung nur Kosten berücksichtigt werden, die durch eine gegenwärtige und bestimmte Notwendigkeit gerechtfertigt sind, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des Kindes und dessen tatsächlichem Unterhalt steht.

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß angenommen werden kann, daß ein Kind gleichzeitig von mehreren verschiedenen Personen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts tatsächlich unterhalten wird und daß es deshalb letzteren gegenüber gleichzeitig als unterhaltsberechtigt angesehen werden kann, doch verliert der Freibetrag seine Berechtigung, sobald die Kosten für den Unterhalt des Kindes nicht mehr von dem betroffenen Beamten, sondern vollständig von einem anderen Rechtssubjekt getragen werden.

    Wenn daher die Armee vollständig für den Unterhalt junger Männer aufkommt, die ihren Wehrdienst leisten, kann nicht angenommen werden, daß diese in diesem Zeitraum den betroffenen Beamten gegenüber unterhaltsberechtigt sind und den Anspruch auf Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder eröffnen.

  2.  Zwar besteht keine völlige Parallelität zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem aus demselben Grund gewährten Steuerfreibetrag, dennoch kommen die Bestimmungen über die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder als Bestätigung der Auslegung der Bestimmungen über den Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht, weil mit beiden Maßnahmen derselbe soziale Zweck verfolgt wird und sie demselben Bestreben entsprechen.

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