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Document 61990CJ0090
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden
2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Wahl der Formel B - Individülle Referenzmenge eines Erzeugers, der den Käufer wechselt - Teilweise Zuweisung zur nationalen Reserve - Verstoß gegen den Grundsatz der freien Berufsausübung - Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 7 Absätze 2 und 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85)
1. Eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist im Falle ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so auszulegen, daß sie mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
2. Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 857/84 über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe für Milch in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 ist dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten im Rahmen der Formel B nicht erlaubt, einen Teil der individuellen Referenzmenge eines Erzeugers, der auf eigenes Betreiben die Zugehörigkeitsmolkerei wechselt, der nationalen Reserve hinzuzufügen. Eine Kürzung der Referenzmengen der Erzeuger, der sich diese ausgesetzt sähen, wenn den Mitgliedstaaten eine derartige Befugnis zuerkannt würde, könnte Erzeuger nämlich davon abhalten, den Käufer zu wechseln, um sich der Molkerei anzuschließen, die ihnen die günstigsten Konditionen bietet; sie wäre daher mit dem Grundsatz der freien Berufsausübung, der die freie Wahl des Geschäftspartners umfasst, unvereinbar.