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Document 61990CJ0064
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - Unzulänglichkeit einer mit den Geboten der Richtlinie übereinstimmenden Praxis
(EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)
2. Umwelt - Luftverschmutzung - Richtlinie 80/779 - Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration von Schwefeldioxid - Erlaß einer zwingenden Rechtsvorschrift - Verpflichtung der Mitgliedstaaten
(Richtlinie 80/779 des Rates, Artikel 2)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.