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Document 61990CJ0027
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen
(EWG-Vertrag, Artikel 190)
2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Maßnahmen zur Vermeidung der Überproduktion - Festsetzung einer Garantieschwelle, die im Fall der Überschreitung mit einer Kürzung des Beihilfebetrags verbunden ist - Anwendung der Kürzung auf sämtliche Erzeuger ohne Rücksicht auf ihren Beitrag zur Überschreitung - Keine Diskriminierung
(EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnung Nr. 989/84 des Rates; Verordnungen Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 der Kommission)
1. Die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Es kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand dieser Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören. Es genügt, wenn die Verordnungen die Angaben enthalten, die es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die damit eingeführten Vorschriften zu erkennen, und die den Gerichtshof in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Irrtümer in der Begründung einer Verordnung, die sich auf diese Erfordernisse nicht auswirken, lassen deren Gültigkeit unberührt.
2. Im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, die keine nationalen Quoten kennt, haben alle Gemeinschaftserzeuger unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr des Auftretens eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen. Deshalb können die vom Rat und der Kommission im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse erlassenen Maßnahmen, mit denen in die Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten ein System von Garantieschwellen eingeführt wurde, deren Überschreitung Kürzungen der gewährten Beträge zur Folge hatte, nicht aus dem Grund als diskriminierend qualifiziert werden, daß sie, weil sie für den gesamten Gemeinschaftsmarkt gelten, die in einem Mitgliedstaat ansässigen Erzeuger wegen eines Anstiegs der Erzeugung bestraft hätten, für den sie in keiner Weise verantwortlich seien.