This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61989TJ0169
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
++++
1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Klage eines Bewerbers um eine freie Stelle gegen die Ernennung eines anderen Bewerbers - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Objektiv bestehende Möglichkeit für den Kläger, ernannt zu werden
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Gegenstand - Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die gestellten Anforderungen - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Beachtung der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen
(Beamtenstatut, Artikel 4)
3. Beamte - Beförderung - Ermessen der Verwaltung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 45)
1. Zwar hat ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers für eine freie Stelle, die er nicht wirksam für sich beanspruchen kann, doch gilt dies nicht bei einem Beamten, der die Anforderungen der Stellenausschreibung erfuellt und der aufgrund seiner Verdienste Zugang zu der zu besetzenden Stelle hätte.
2. Die entscheidende Rolle der Stellenausschreibung besteht darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Anforderungen der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Die Ausschreibung stellt daher den rechtlichen Rahmen dar, den die Anstellungsbehörde sich selbst vorgibt. Entdeckt sie allerdings, daß die in der Ausschreibung enthaltenen Voraussetzungen über das hinausgehen, was die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, so steht es in ihrem Belieben, das Beförderungsverfahren zu wiederholen, indem sie die ursprüngliche Stellenbekanntgabe annulliert und sie durch eine berichtigte Bekanntgabe ersetzt.
3. Bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der im Rahmen einer Beförderungsmaßnahme nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen; daher hat sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.
Die Ausübung des Ermessens der Anstellungsbehörde setzt eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten und eine gewissenhafte Beachtung der in der Ausschreibung einer freien Planstelle genannten Anforderungen voraus.