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Document 61989TJ0143

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Wettbewerb ° Kartelle ° Vereinbarungen zwischen Unternehmen ° Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung ° Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ° Kriterien ° Allgemeine und nicht für jeden einzelnen Teilnehmer vorzunehmende Beurteilung

    (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    2. Wettbewerb ° Kartelle ° Beeinträchtigung des Wettbewerbs ° Beurteilungskriterien ° Wettbewerbswidriger Zweck ° Feststellung ausreichend

    (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    3. Wettbewerb ° Kartelle ° Beeinträchtigung des Wettbewerbs ° Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ° Alternatives Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung ° Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen

    (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    4. Wettbewerb ° Kartelle ° Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ° Kriterien

    (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

    5. Wettbewerb ° Gemeinschaftsvorschriften ° Zuwiderhandlungen ° Vorsätzliche Begehung ° Begriff

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)

    6. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Gleichbehandlung ° Diskriminierung ° Begriff

    7. Nichtigkeitsklage ° Klagegründe ° Ermessensmißbrauch ° Begriff

    Leitsätze

    1. Für die Frage, ob einem Unternehmen ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Last gelegt werden kann, ist einzig relevant, ob es sich an einer Vereinbarung mit anderen Unternehmen beteiligt hat, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte, und ob diese Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Irrelevant ist, ob die individuelle Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Vereinbarung trotz der geringen Bedeutung dieses Unternehmens den Wettbewerb einschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte.

    Im übrigen fordert die vorgenannte Vorschrift nicht, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern verlangt nur den Nachweis, daß die Vereinbarung geeignet war, eine derartige Wirkung zu entfalten.

    2. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt.

    3. Für einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ist es nicht erforderlich, daß eine Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, wie dies die italienische Fassung dieser Vorschrift nahelegt. Diese Fassung kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch die Verwendung des Wortes "oder" klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind. Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden.

    4. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fordert nicht, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern verlangt nur den Nachweis, daß sie geeignet waren, eine derartige Wirkung zu entfalten.

    5. Für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages ist es nicht erforderlich, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte.

    6. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung setzt voraus, daß vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt worden sind.

    7. Eine Handlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

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