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Document 61989TJ0121

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte ° Einstellung ° Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung ° Berücksichtigung gegenwärtiger oder möglicherweise eintretender körperlicher oder psychischer Störungen ° Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 33; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 13)

    2. Beamte ° Einstellung ° Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung ° Begründungspflicht ° Umfang ° Ärztliches Berufsgeheimnis ° Grenzen

    (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 und 33; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 13)

    3. Beamte ° Einstellung ° Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung ° Befassung des Ärzteausschusses ° Obliegenheit des für ungeeignet erklärten Bewerbers ° Vorlage medizinischer Unterlagen ° Vorlage im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht ° Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 33 Absatz 2)

    4. Beamte ° Einstellung ° Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung ° Gerichtliche Nachprüfung ° Umfang

    5. Beamte ° Einstellung ° Ärztliche Untersuchung ° Test zum Nachweis von HIV-Antikörpern ° Notwendigkeit der Zustimmung des Betroffenen

    (Beamtenstatut, Artikel 33)

    Leitsätze

    1. Die in den Artikeln 33 des Statuts und 13 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene ärztliche Untersuchung soll dem Organ die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, alle Verpflichtungen zu erfuellen, die ihm nach der Art seines Amtes obliegen können. Zu diesem Zweck kann der Vertrauenarzt des Organs sein Gutachten, in dem die mangelnde Eignung festgestellt wird, nicht nur auf gegenwärtige körperliche oder psychische Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können.

    2. Die Entscheidung, einen Bewerber um eine Stelle als Beamter oder sonstiger Bediensteter wegen mangelnder körperlicher Eignung nicht einzustellen, stellt eine beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 des Statuts dar; sie muß demgemäß mit Gründen versehen sein. Diese Begründungspflicht muß jedoch gegenüber den Erfordernissen des ärztlichen Berufsgeheimnisses abgewogen werden, nach denen jeder Arzt ° von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen ° beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung dem behandelnden Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden.

    Der Vertrauensarzt des Organs ist insoweit verpflichtet, auf Antrag des Bewerbers alle erheblichen Informationen über die festgestellten Gründe der mangelnden körperlichen Eignung und speziell die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen mitzuteilen, damit der behandelnde Arzt den Bewerber darüber aufklären kann, ob die Gründe für die Ablehnung der Einstellung beanstandet werden können.

    3. Es obliegt dem Bewerber, der das negative Gutachten angreifen will, das der Vertrauensarzt des Organs im Hinblick auf seine Einstellung abgegeben hat, den in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts geregelten Ärzteausschuß anzurufen. Es ist seine Sache, diesem Ausschuß das Gutachten seines behandelnden Arztes und alle dieses stützenden medizinischen Unterlagen vorzulegen und gegebenfalls zu beantragen, daß sein behandelnder Arzt gehört wird. Zweck des Verfahrens vor dem Ärzteausschuß ist es nämlich, die Überprüfung eines negativen ärztlichen Gutachtens des Vertrauensarztes durch eine im Statut geregelte Institution zu ermöglichen, die unter Berücksichtigung aller bis zu diesem Zeitpunkt in die medizinische Akte des Bewerbers eingegangenen Unterlagen abschließend zur körperlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen muß. Es ist Sache des Ärzteausschusses, darüber zu entscheiden, ob der Bewerber einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ist, indem er gegebenenfalls weitere Untersuchungen anordnet oder Gutachten anderer Fachärzte einholt.

    Ein Bewerber kann folglich die Begründung der Entscheidung, ihn nicht einzustellen, nicht dadurch angreifen, daß er im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht ärztliche Gutachten vorlegt, wenn er dem Ärzteausschuß keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hatte und sein behandelnder Arzt nicht mit dem Ärzteausschuß zusammengearbeitet hatte.

    4. Zwar kann das Gericht im Rahmen einer Klage, die gegen die Ablehnung einer Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung gerichtet ist, das ärztliche Gutachten im Hinblick auf spezifisch medizinische Fragen nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, jedoch ist es seine Sache, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird.

    5. Eine im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 33 des Statuts durchgeführte Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung von HIV-Antikörpern stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Bewerbers dar und darf nur vorgenommen werden, sofern der Bewerber zuvor aufgeklärt worden ist und zugestimmt hat.

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