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Document 61989TJ0075
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Gewährung - Gebundenheit der Verwaltung - Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind - Ermessen der Verwaltung - Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts - Geltungsbereich
(Beamtenstatut, Artikel 67; Anhang VII, Artikel 2)
2. Beamte - Statut - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Zuständigkeit der Organe - Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 67 und 110; Anhang VII, Artikel 2 Absatz 4)
1. Im Falle der Gewährung einer Zulage gemäß Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieser Vorschrift ist die Anstellungsbehörde gebunden, wenn eine der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfuellt ist. Dagegen steht es gemäß Artikel 2 Absatz 4 im Ermessen der Anstellungsbehörde, dem unterhaltsberechtigten Kind in Ausnahmefällen durch Verfügung jede Person gleichzustellen, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
Wegen dieser unterschiedlichen Natur der Befugnisse der Verwaltung und des allgemeinen Charakters von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII kann angenommen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber ein Kind, das die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen gemäß den Absätzen 3 und 5 nicht erfuellt, nicht schon deshalb vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausnehmen wollte, weil es sich um das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten handelt.
Eine andere Auslegung verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der eine Ungleichbehandlung allein aufgrund des Personenstands verbietet, und wäre um so weniger gerechtfertigt, als die verwandtschaftliche Bindung des Beamten an sein Kind stärker ist als an andere Personen, die gleichgestellt werden können.
2. Die im Rahmen von Artikel 110 Absatz 1 des Statuts erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen können Kriterien festlegen, von denen sich die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens leiten lassen soll oder die die Bedeutung unklarer Statutsbestimmung erläutern sollen. Sie können jedoch nicht auf dem Umweg über eine Präzisierung einer eindeutigen Statutsbestimmungen den Anwendungsbereich des Statuts einschränken.
Der Beschluß des Rates vom 15. März 1976 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts ist insofern rechtswidrig, als er vom Geltungsbereich des Artikels 2 alle Personen innerhalb der darin festgelegten Mindest- und Hoechstaltersgrenzen ausnimmt und damit der Verwaltung die Möglichkeit nimmt, ihre Ermessensbefugnis in jedem Einzelfall auszuüben.