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Document 61989TJ0064
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Anfechtbare Handlung - Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung von Amts wegen
( EWG-Vertrag, Artikel 173; Verfahrensordnung, Artikel 92 § 2 )
2 . Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Aufeinanderfolgende Phasen des Verfahrens - Eventülle Einstellung durch eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare endgültige ablehnende Entscheidung
( Verordnung Nr . 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2; Verordnung Nr . 99/63 der Kommission, Artikel 6 )
3 . Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Vorläufige Bemerkungen der Kommission - Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63 - Vorbereitende Maßnahmen
( EWG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr . 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2; Verordnung Nr . 99/63 der Kommission, Artikel 6 )
4 . Verfahren - Klage gegen eine vorbereitende Maßnahme - Erlaß einer weiteren Maßnahme - Keine zur Anpassung der Klageanträge berechtigende neue Tatsache
( Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 19; Verfahrensordnung, Artikel 38 )
1 . Das Bestehen einer mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbaren Maßnahme ist eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Fehlen das Gericht von Amts wegen feststellen kann . Insbesondere zählt die vorbereitende Natur einer Maßnahme zu den der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage entgegenstehenden Gründen, die von Amts wegen geprüft werden können .
2 . Das durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63 geregelte Verfahren für die Prüfung von Beschwerden wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Phasen .
Während der ersten Phase nach der Einreichung der Beschwerde ermittelt die Kommission die Umstände, die ihr die Entscheidung darüber ermöglichen, wie sie die Beschwerde weiter behandeln soll . Diese Phase kann insbesondere einen informellen Meinungs - und Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer umfassen, durch den die tatsächlichen und die rechtlichen Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, geklärt werden sollen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Standpunkt darzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission .
In der zweiten Phase legt die Kommission in einer Mitteilung an den Beschwerdeführer die Gründe dar, aus denen sie es nicht für gerechtfertigt hält, seinem Antrag stattzugeben, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer von ihr dazu festgesetzten Frist Bemerkungen vorzubringen .
In der dritten Phase des Verfahrens nimmt die Kommission von den Äusserungen des Beschwerdeführers Kenntnis . Obwohl Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63 diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, kann diese Phase mit einer endgültigen Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, enden, die mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann .
3 . Weder die vorläufigen Bemerkungen der Dienststellen der Kommission bei Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln noch die Mitteilung an den Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63 können ihrer Natur und ihren Rechtswirkungen nach als Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag angesehen werden, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben wäre . Im Rahmen des durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63 geregelten Verwaltungsverfahrens stellen sie nicht etwa Maßnahmen dar, die die Interessen des Klägers beeinträchtigende verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, sondern sind vorbereitende Maßnahmen .
4 . Ist Nichtigkeitsklage gegen eine vorbereitende Maßnahme erhoben worden, die keine Rechtswirkungen erzeugen und daher nicht wirksam mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, so kann der Erlaß einer weiteren Maßnahme während des Verfahrens nicht als neue Tatsache angesehen werden, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge berechtigen würde .