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Document 61989TJ0020
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Gegen die Ernennung eines anderen Beamten gerichtete Anfechtungsklage - Versetzung des Klägers in den Ruhestand während des Verfahrens vor dem Gericht - Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91)
2. Beamte - Einstellung - Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut - Auswahl unter den Bewerbern - Ermessen der Anstellungsbehörde - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 2)
3. Beamte - Einstellung - Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut - Anhörung des dienstlichen Leiters und Vorgesetzten eines Bewerbers zu den für die Besetzung der Stelle verlangten Qualifikationen durch ein beratendes Organ - Anhörung in Abwesenheit des Bewerbers - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 2)
4. Beamte - Einstellung - Voraussetzungen - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Besitz bei Dienstantritt
(Beamtenstatut, Artikel 27 und 28)
5. Beamte - Einstellung - Freie Stelle - Besetzung - Ernennung eines nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane stehenden Bewerbers - Keine Verletzung der Fürsorgepflicht
(Beamtenstatut, Artikel 29)
6. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Verspätung, die dem Beamten teilweise zuzurechnen ist
(Beamtenstatut, Artikel 43)
1. Ein in den Ruhestand versetzter Beamter kann eine nach Artikel 91 Beamtenstatut erhobene Anfechtungsklage nur dann weiterverfolgen, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat. Ein solches fehlt, wenn er mit seiner Klage in erster Linie die Aufhebung der Ernennung einer anderen Person auf eine Stelle begehrt, auf die er selbst keinen Anspruch mehr erheben kann.
2. Macht die Anstellungsbehörde zur Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A2 von der in Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut gebotenen Möglichkeit Gebrauch, so verfügt sie bei der vergleichenden Prüfung der Verdienste der Bewerber und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Anstellungsbehörde in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeuebt hat.
3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn ein beratender Ausschuß, der im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A2 nach Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut die Bewerbungen zu prüfen hat, den Generaldirektor, dem die Stelle zugeordnet ist und der zufällig der Vorgesetzte des Betroffenen ist, in dessen Abwesenheit anhört, um sich erläutern zu lassen, welche Qualifikationen zur Besetzung der Stelle verlangt werden.
4. Die Ernennung einer Person, die aus einem Mitgliedstaat stammt und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats angenommen hatte, vor ihrem Dienstantritt aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats wieder erworben hat, zum Beamten verstösst nicht gegen die Artikel 27 und 28 Beamtenstatut.
5. Der Umstand, daß einem Beamten, der sich um eine zu besetzende Stelle bewirbt, ein Bewerber vorgezogen wird, der nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane steht und jünger als der Beamte ist, begründet allein keinen Verstoß gegen die Fürsorge- und Treuepflicht der Verwaltung.
6. Ein Beamter kann sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren und aus diesem Grund einen immateriellen Schaden geltend machen, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.