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Document 61989CJ0367

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft - Auf Artikel 36 EWG-Vertrag gestützte beschränkende Maßnahmen - Zulässigkeit - Durchfuhr von als strategisches Material eingestuften Waren - Erfordernis einer besonderen Genehmigung - Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Sicherheit

(EWG-Vertrag, Artikel 36; Verordnung Nr. 222/77 des Rates)

Leitsätze

Das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft als Folge der Zollunion, der alle Beförderungen von Waren erfasst, verbietet es den Mitgliedstaaten - wie Artikel 10 der Verordnung Nr. 222/77 klarstellt - nicht, Transitwaren unter Einhaltung der Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere seines Artikels 36, zu kontrollieren. Artikel 36 erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Durchfuhr von Waren Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu unterwerfen, die sowohl die innere Sicherheit als auch die äussere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, wobei letztere offensichtlich dann in Frage steht, wenn es um Waren geht, die zu strategischen Zwecken verwendet werden können.

Die Verordnung Nr. 222/77 steht daher einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der für die Durchfuhr von als strategisches Material eingestuften Waren durch sein Gebiet aus Gründen der äusseren Sicherheit unabhängig von dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gemeinschaftsrechtlichen Versandschein eine besondere Genehmigung erforderlich ist. Die von dem Mitgliedstaat wegen Nichtbeachtung dieser Genehmigungspflicht getroffenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

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