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Document 61989CJ0338

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung - Ausführer, der seine Verpflichtungen wegen eines Streiks, der ausserhalb seines Unternehmens durchgeführt wird, jedoch seine Rohstoffversorgung beeinträchtigt, nicht erfuellen kann - Antrag auf Verlängerung - Schwierigkeit, die durch eine vor Beantragung der Lizenz abgegebene Streikankündigung begründeten Risiken abzuschätzen - Kein Fall höherer Gewalt

    (Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission, Artikel 36 und 37)

    Leitsätze

    Die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind dahin auszulegen, daß kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn die Rohstoffversorgung eines Unternehmens, dem eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt worden ist, aufgrund eines rechtmässigen Streiks in einem anderen Unternehmen zum Stillstand kommt und wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seinen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gestellt hatte, die Durchführung des Streiks während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung angekündigt worden war, jedoch Möglichkeiten bestanden, daß der Streik nicht ausbrechen oder sich nicht auf das Unternehmen auswirken würde.

    Im speziellen Zusammenhang dieser Artikel ist nämlich der Begriff der höheren Gewalt zwar nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, verlangt jedoch, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

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