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Document 61989CJ0305

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

    (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)

    2. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Strategie verfolgt

    (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)

    3. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfe für ein Unternehmen, das in einem durch überschüssige Produktionskapazitäten und einen tatsächlichen Wettbewerb gekennzeichneten Sektor tätig ist

    (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)

    4. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Aus der Rechtswidrigkeit folgende Pflicht

    (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2)

    Leitsätze

    1. Bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen werden kann, ist nicht danach zu unterscheiden, ob sie unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.

    2. Bei der Feststellung, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen den Charakter staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren.

    Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, muß es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

    3. Sofern ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, der durch überschüssige Produktionskapazitäten gekennzeichnet ist und in dem ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten stattfindet, ist jede Beihilfe, die diesem Unternehmen von der öffentlichen Hand gewährt wird, geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da das Aufrechterhalten dieses Unternehmens auf dem Markt die Mitbewerber aus den anderen Mitgliedstaaten daran hindert, ihren Marktanteil zu vergrössern, und ihre Möglichkeiten, ihre Ausfuhren in den betreffenden Mitgliedstaat zu erhöhen, verringert.

    4. Die Pflicht zur Rückforderung einer für rechtswidrig erklärten staatlichen Beihilfe ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit durch die Kommission.

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