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Document 61989CJ0298

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Nichtigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen ° Bestimmung, mit der die Anwendung der Richtlinie über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten auf den Flughafen Gibraltar ausgesetzt wird ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Richtlinie 89/463 des Rates, Artikel 2 Absatz 2)

Leitsätze

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/463 über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten, durch den die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flugplatz Gibraltar bis zur Anwendung der zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Regelung über eine Zusammenarbeit ausgesetzt wird, kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages enthält; eine von einer natürlichen oder juristischen Person gegen diese Bestimmung erhobene Nichtigkeitsklage ist daher unzulässig.

Denn in einem Rechtsakt enthaltene Beschränkungen oder Ausnahmen vorübergehender oder räumlicher Art sind Bestandteil der gesamten Vorschriften, in denen sie stehen, und teilen ausser im Falle eines Ermessensmißbrauchs deren allgemeine Rechtsnatur. Die in dem genannten Artikel vorgesehene Aussetzung der Anwendung der Richtlinie, die selbst allgemeine Geltung besitzt, gilt jedoch in gleicher Weise für alle Luftverkehrsunternehmen, die einen direkten interregionalen Flugdienst zwischen einem anderen Flughafen der Gemeinschaft und dem Flughafen Gibraltar einrichten wollen, und, allgemeiner, für alle Nutzer dieses Flughafens. Im übrigen wird mit dieser Bestimmung, die zudem nicht die einzige vorübergehende Ausnahme eines Flughafens vom Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, nur die Konsequenz aus dem Bestehen eines objektiven Hindernisses gezogen, das sich aus einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Mitgliedstaaten über die unmittelbare Anwendung der Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar ergibt.

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