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Document 61989CJ0297
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Kriterien zur Bestimmung
(Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
2. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Absprache aufgrund der Richtlinie 83/182 - Umfang - Möglichkeit für die einzelnen, sich auf die betreffende Vorschrift zu berufen - Fehlen
(Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 10 Absatz 2)
1. Der gewöhnliche Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel entspricht dem ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen, und dieser Ort ist anhand sämtlicher in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien und aller erheblichen Tatsachen zu bestimmen. Dazu ist klarzustellen, daß sich aus der blossen Tatsache, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats B, der in einen Mitgliedstaat A verzogen ist, wo er Arbeit und Wohnung gefunden hat, von einem bestimmten Zeitpunkt an mehr als ein Jahr lang unter Beibehaltung seiner Arbeit und seiner Wohnung im Mitgliedstaat A fast jede Nacht und jedes Wochenende bei einer Freundin im Mitgliedstaat B verbracht hat, nicht schon der Schluß ziehen lässt, daß der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz in den Mitgliedstaat B verlegt hat.
2. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, wenn die praktische Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, wobei diese Entscheidungen es ihnen ermöglichen, den künftigen Schwierigkeiten, die mit konkreten Einzelfällen verbunden sind, zu begegnen. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen.
Da Artikel 10 Absatz 2 die Mitgliedstaaten nur zu einer Absprache verpflichtet, wenn die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, und ihnen somit ein weites Ermessen lässt, können einzelne sich vor den nationalen Gerichten nicht auf diese Bestimmung berufen.