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Document 61989CJ0186

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Einräumung eines Erbbaurechts an einer unbeweglichen Sache

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)

    2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Begründung eines dinglichen Rechts, das in einem Mitgliedstaat, der ein solches Recht einem körperlichen Gegenstand gleichstellt, ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache gibt - Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b)

    3. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Begriff - Abschließende Definition durch Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit durch einen Mitgliedstaat - Unbeachtlich

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 und 5 Absatz 3 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Räumt der Eigentümer einer unbeweglichen Sache einem anderen dergestalt ein Erbbaurecht an der Sache ein, daß dieser andere für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht an der unbeweglichen Sache erhält, so ist dies als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzusehen. Eine solche Leistung umfasst nämlich die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne des letzten Satzes dieser Vorschrift.

    2. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern besteht die "Lieferung eines Gegenstands" in der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Sofern ein Mitgliedstaat von der durch Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln, ist der in Absatz 1 enthaltene Begriff "Übertragung" dahin auszulegen, daß er auch die Begründung eines solchen dinglichen Rechts umfasst.

    3. Gemäß dem Zweck der Sechsten Richtlinie 77/388, die unter anderem darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff "Steuerpflichtiger" zu stützen, kann der Anwendungsbereich des Artikels 4, was die Steuerpflichtigen angeht, nicht dadurch geändert werden, daß ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie gebotenen Möglichkeit, die Begründung eines Erbbaurechts der Lieferung eines Gegenstands gleichzustellen, Gebrauch gemacht hat oder nicht.

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