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Document 61989CJ0073

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Rechtsangleichung ° Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ° Richtlinie 72/166 ° Gebiet des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs ° Begriff ° Fahrzeug, das ein amtliches Kennzeichen trägt, das ordnungsgemäß für ein anderes Fahrzeug verliehen wurde ° Staat der Zulassung

(Richtlinie 72/166 des Rates, Artikel 1 Absatz 4 in der Fassung der Richtlinie 84/5)

Leitsätze

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der Fassung der Richtlinie 84/5 ist ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehen wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.

Diese Auslegung greift nicht der Beantwortung der Frage vor, welches der nationalen Zentralbüros nach dem für diese verbindlichen Abkommen die Entschädigung des Opfers eines Unfalls zu tragen hat, der von dem Fahrer eines Fahrzeugs unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen verursacht wurde. Das Abkommen zwischen nationalen Zentralbüros bleibt nämlich, auch wenn in ihm gleiche Begriffe verwendet werden wie in der Richtlinie, ein Akt des Privatrechts, für dessen Auslegung allein das vorlegende Gericht zuständig ist.

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