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Document 61989CJ0062

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Fänge in den Gewässern der Färöer - Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten - Maßnahmen zur Kontrolle der Quoteneinhaltung - Anwendbarkeit - Bevorstehende Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote - Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, den Fischfang bis auf weiteres zu untersagen - Aussicht auf eine Erhöhung der Quote im Wege des Austauschs mit anderen Mitgliedstaaten - Unbeachtlich

( Verordnungen Nr . 2057/82 des Rates, Artikel 10 Absatz 2, und Nr . 6/85 des Rates )

Leitsätze

Da das Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Zugang zu den Fischereiressourcen und über deren Erhaltung eine Fangbeschränkung für die Fischer der Gemeinschaft in den Meeresgewässern der Färöer festlegt und infolgedessen für die einzelnen Mitgliedstaaten Quoten festgesetzt werden, sind die einschlägigen Vorschriften, die die Einhaltung dieser Quoten sicherstellen sollen - etwa Artikel 10 der Verordnung Nr . 2057/82 zur Festlegung bestimmter Kontrollmaßnahmen -, auch beim Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten auf die Mitgliedstaaten anzuwenden, weil sonst die Einhaltung des Abkommens und insbesondere die Beachtung der Obergrenze für die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fänge gefährdet würde .

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht unter Berufung auf die blosse Aussicht, nach Abschluß der mit einem anderen Mitgliedstaat geführten Verhandlungen im Wege des Quotenaustauschs eine Erhöhung der Quote zu erreichen, der ihm gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr . 2057/82 obliegenden Pflicht entziehen, den Fischfang durch Fahrzeuge, die seine Flagge führen oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Quote aufgrund der einer Quotenregelung unterliegenden Fänge als ausgeschöpft gilt, bis auf weiteres zu untersagen . Jede Verzögerung bei der vorläufigen Einstellung des Fischfangs bringt nämlich die Gefahr einer Quotenüberschreitung mit sich, sofern die Verhandlungen, deren Ergebnis stets ungewiß ist, scheitern oder zu einer Quotenerhöhung führen, die zur Deckung der zwischenzeitlich durchgeführten Fänge nicht ausreicht . Jede Vereinbarung über einen Quotenaustausch mit einem anderen Mitgliedstaat zwecks Erhöhung einer Quote muß daher entweder vor Ausschöpfung der ursprünglichen Quote oder nach der vorläufigen Untersagung des Fischfangs getroffen werden .

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