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Document 61989CJ0011

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Niederlassung der Parteien eines Kaufvertrags in der Gemeinschaft - Unerheblichkeit - Aufeinanderfolgende Verkäufe zu unterschiedlichen Preisen - Wahlrecht des Importeurs - Demurrage-Kosten - Teil der Beförderungskosten - Vom Käufer an den Verkäufer entrichtete "Kaufkommission" - Teil des Transaktionswerts - Löschung einer geringeren als der gekauften Menge, ohne Minderung des vereinbarten Kaufpreises - Unerheblichkeit

( Verordnung Nr . 1224/80 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; Richtlinie 79/695 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 )

Leitsätze

Die Definition des Transaktionswerts in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1224/80 über den Zollwert der Waren als "der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis" stellt nicht auf die Niederlassung der Kaufvertragsparteien ab . Der Preis aus einem Kaufvertrag zwischen in der Gemeinschaft ansässigen Personen kann daher als Transaktionswert im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden .

Der Importeur kann, wenn bei aufeinanderfolgenden Verkäufen einer Ware mehrere tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preise den Anforderungen der genannten Bestimmung genügen, unter ihnen den Preis bestimmen, der der Ermittlung des Transaktionswertes zugrunde gelegt werden soll . Hat sich der Importeur in der Zollwertanmeldung auf einen dieser Preise bezogen, so kann er diese Anmeldung nicht mehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 79/695 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr berichtigen, sobald die Waren zollrechtlich freigegeben worden sind .

Demurrage-Kosten ( Schiffsliegegebühren bei Verzögerung der Beladung ) sind Teil der Beförderungskosten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung und deshalb bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen .

Eine vom Käufer an den Verkäufer entrichtete "Kaufkommission", die getrennt in Rechnung gestellt wurde, ist Teil des für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises .

Wenn zwischen der gelöschten und der gekauften Menge der Ware eine Differenz festgestellt wird, die sich innerhalb einer zwischen den Parteien vereinbarten Gewichtsfranchise hält und nicht zu einer Minderung des vereinbarten Kaufpreises führt, ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nicht anteilig zu kürzen .

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