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Document 61988CJ0359
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung
( Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 1; Richtlinie 78/319 des Rates, Artikel 1 )
2 . Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Genehmigungspflicht für die Beförderung von Abfällen - Regelungsfreiheit der Mitgliedstaaten - Erteilung von Genehmigungen durch Behörden, deren Zuständigkeit nicht das gesamte Staatsgebiet umfasst - Zulässigkeit
( Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 4, 5 und 10 )
1 . Ein nationaler Abfallbegriff, der wiederverwendbare Stoffe und Gegenstände nicht erfasst, ist mit den Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates nicht vereinbar .
2 . Nationales Recht, das die Beförderung von Abfällen der Richtlinie 75/442 nicht genehmigungspflichtig macht, ist mit Artikel 10 dieser Richtlinie vereinbar . Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, die Beförderung von Abfällen dieser Richtlinie genehmigungspflichtig zu machen, wenn dies ihres Erachtens für die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie erforderlich ist .
Es ist mit Artikel 5 der Richtlinie vereinbar, wenn die Zuständigkeit zur Erteilung von Abfallbeförderungsgenehmigungen Behörden übertragen wird, deren Zuständigkeit nicht das gesamte Staatsgebiet umfasst .