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Document 61988CJ0293

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Umfang und Grenzen - Alters - und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung - Berücksichtigung von vor dem 1 . Januar 1957 gelegenen Zeiten, in bestimmten Fällen an eine Wohnortvoraussetzung gebunden - Zulässigkeit

    ( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VI Abschnitt J Nr . 2 )

    Leitsätze

    Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln soll das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach der Verlegung seines Wohnorts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erhalten, und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer solchen Verlegung des Wohnorts ergeben könnten . Diese Zielsetzung erfordert, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfasst, die, obgleich sie in einer Sonderregelung getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte .

    Die Regel des Artikels 10 kann jedoch auf ein System der allgemeinen Altersversicherung wie dasjenige der Niederlande, nach dem das Wohnen im Gebiet dieses Staates einzige Voraussetzung dieser Versicherung ist, nicht uneingeschränkt angewandt werden . Aus diesem Grunde stellt Anhang VI Abschnitt "Niederlande" Nr . 2 der Verordnung Nr . 1408/71 besondere Regeln für die Anwendung des Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln auf dieses System auf, unter anderem für die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1 . Januar 1957 als Versicherungszeiten für Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen . Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften steht Artikel 10 Absatz 1 daher einer Vorschrift des einschlägigen niederländischen Rechts nicht entgegen, wonach der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dem Betroffenen allein deswegen abgesprochen werden kann, weil er nicht im Gebiet dieses Staates wohnt .

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