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Document 61988CJ0220

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort, an dem der Schaden eingetreten ist - Begriff - Ort, an dem infolge des vom unmittelbar Betroffenen erlittenen Schadens ein Schaden für einen Dritten eingetreten ist - Ausschluß

( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 5 Nr . 3 )

Leitsätze

Mit dem Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nr . 3 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen kann zwar der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, gemeint sein, doch kann der letztgenannte Begriff nur so verstanden werden, daß er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat .

Die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 5 Nr . 3 kann daher nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge des Schadens ist, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt hat .

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