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Document 61988CJ0174

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, der Direktverkäufe an den Verbraucher tätigt - Berechnungsgrundlage - Während des Referenzjahres unmittelbar abgesetzte, aus eigenem Viehbestand erzeugte Milchmengen

    ( Verordnung Nr . 804/86 des Rates, Artikel 5 c; Verordnung Nr . 857/84 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 )

    Leitsätze

    Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe für Milch ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung der Referenzmenge, die einem Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wird, der Direktverkäufe an den Verbraucher im Sinne des Artikels 5 c Absatz 2 der Verordnung Nr . 804/68 tätigt, auf die Menge von Milch oder Milcherzeugnissen abzustellen ist, die er während des Referenzjahres unmittelbar an den Verbraucher verkauft hat und die aus seinem eigenen Viehbestand erzeugt worden ist .

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