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Document 61988CJ0026

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Warenursprung - Bestimmung - Wesentliche Be - oder Verarbeitung - Ausschluß einfacher Zusammensetzungsarbeiten - Begriff

    ( Verordnung Nr . 802/68 des Rates, Artikel 5 )

    2 . Warenursprung - Bestimmung - Wesentliche Be - oder Verarbeitung - Montage - Voraussetzungen für die Berücksichtigung

    ( Verordnung Nr . 802/68 des Rates, Artikel 5 )

    3 . Warenursprung - Bestimmung - An die Lokalisierung von Be - oder Verarbeitungsvorgängen geknüpfte Vermutung der Absicht der Umgehung von Bestimmungen, die für Waren bestimmter Länder gelten - Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile - Voraussetzungen für die Aufstellung der Vermutung und Wirkungen derselben

    ( Verordnung Nr . 802/68 des Rates, Artikel 6 )

    Leitsätze

    1 . Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr . 802/68, ausgelegt im Lichte der Bestimmungen des von der Gemeinschaft angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, fallen einfache Zusammensetzungsarbeiten nicht unter den Begriff der für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware zu berücksichtigenden wesentlichen Be - oder Verarbeitung . Als solche einfache Zusammensetzungsarbeiten sind Vorgänge anzusehen, die weder Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation für die betreffenden Arbeiten noch hochentwickelte Gerätschaften, noch besonders für die Montage ausgerüstete Fabriken erfordern . Solche Vorgänge können nicht als geeignet angesehen werden, zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der betreffenden Waren beizutragen .

    2 . Wie sich sowohl aus Artikel 5 der Verordnung Nr . 802/68 als auch aus den Bestimmungen des von der Gemeinschaft angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ergibt, reicht die reine Montage von vorgefertigten Einzelteilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem der Montage aus, um für das dadurch entstandene Erzeugnis den Ursprung in dem Land zu begründen, in dem die Montage stattgefunden hat, sofern die Montage aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheidende Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der betreffenden Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaft verliehen werden . Führt die Anwendung dieses Kriteriums nicht zu einem Ergebnis, so ist zu prüfen, ob die Gesamtheit der in Rede stehenden Montagevorgänge eine spürbare Erhöhung des Handelswertes des Enderzeugnisses auf der Stufe ab Werk zur Folge hat; dagegen ist nicht zu prüfen, ob bei der Montage eine eigene geistige Leistung erbracht wird .

    3 . Artikel 6 der Verordnung Nr . 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ist dahin auszulegen, daß die Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, für sich gesehen nicht die Vermutung rechtfertigt, daß diese Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten für Waren bestimmter Länder gelten, es sei denn, es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage . In diesem Fall obliegt dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis, daß die Montagevorgänge aus einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu entgehen, in dem Land stattgefunden haben, aus dem die Waren eingeführt worden sind .

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