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Document 61988CJ0003
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1.Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Versteckte Diskriminierungen - Einschluß
( EWG-Vertrag, Artikel 52 und 59 )
2.Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Für Rechnung der öffentlichen Verwaltung ausgeuebte Tätigkeiten technischer Natur im Bereich der Datenverarbeitung - Ausschluß
( EWG-Vertrag, Artikel 52, 55 Absatz 1, 59 und 66 )
3.Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Lieferaufträge im Bereich der Datenverarbeitung ausschließlich Unternehmen erteilt werden dürfen, die von der nationalen öffentlichen Hand kontrolliert werden - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 52 und 59; Richtlinie 77/62 des Rates )
1.Der Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung sind, verbietet nicht nur augenfällige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen .
2.Die in Artikel 55 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und die in Artikel 66 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sind auf diejenigen in den Artikeln 52 und 59 bezeichneten Tätigkeiten zu beschränken, die für sich genommen eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt mit einschließen . Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten im Bereich der Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen für Rechnung der öffentlichen Verwaltung, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die technischer Natur sind und deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt gehören .
3.Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat den Abschluß von Verträgen über die Einrichtung von Datenverarbeitungssystemen für Rechnung der öffentlichen Verwaltung Unternehmen vorbehält, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich in staatlichem oder öffentlichem Besitz stehen, stellt einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dar .