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Document 61987CJ0380

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf und den Gebrauch biologisch nicht abbaubarer Behältnisse einschränken - Zulässigkeit

( Richtlinie 75/442 des Rates )

2 . Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Verpflichtung zur Unterrichtung von den Regelungsentwürfen - Umfang - Verstoß - Folgen

( Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 )

Leitsätze

1 . Die Richtlinie 75/442 über Abfälle verleiht dem einzelnen nicht das Recht, biologisch nicht abbaubare Kunststofftüten und andere Behältnisse zu verkaufen oder zu gebrauchen . Daraus, daß die Richtlinie den Verkauf oder Gebrauch irgendeines Erzeugnisses nicht verbietet, lässt sich nämlich nicht entnehmen, daß sie die Mitgliedstaaten daran hindert, solche Verbote zum Schutz der Umwelt zu erlassen, um so mehr als sie unter anderem die zur Einschränkung der Abfallbildung geeigneten innerstaatlichen Maßnahmen fördern soll .

2 . Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Kommission von dem Entwurf einer Regelung, die den Gebrauch und den Verkauf von biologisch nicht abbaubarem Verpackungsmaterial einschränkt, rechtzeitig, das heisst vor dem endgültigen Erlaß, zu unterrichten . Er betrifft nämlich nicht nur die Entwürfe von Regelungen unter anderem über die Verwendung von Stoffen, deren Beseitigung technische Schwierigkeiten oder übermässige Kosten verursachen könnte, sondern - durch Hinweis auf Absatz 1 - auch von Entwürfen von Regelungen, die unter anderem die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und die Umwandlung von Abfällen fördern sollen .

Da die Richtlinie keine Ausnahme oder Einschränkung dieser Verpflichtung zur Unterrichtung vorsieht, erstreckt sich diese auf die Regelungsentwürfe aller Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der territorialen Behörden wie den Gemeinden .

Die genannte Bestimmung der Richtlinie betrifft lediglich die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und verleiht dem einzelnen daher kein Recht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, um die Aufhebung oder Nichtanwendung einer in ihren Anwendungsbereich fallenden innerstaatlichen Regelung mit der Begründung zu erreichen, diese sei erlassen worden, ohne Gegenstand einer vorherigen Unterrichtung gewesen zu sein .

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