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Document 61987CJ0320

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1.Wettbewerb - Kartelle - Gewerbliche Schutzrechte - Patentrecht - Ausübung des Rechts - Grundsätzliche Zulässigkeit

    ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

    2.Wettbewerb - Kartelle - Gewerbliche Schutzrechte - Patentlizenzvertrag - Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr nach Erlöschen des Patents - Grundsätzliche Zulässigkeit

    ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

    3.Wettbewerb - Kartelle - Gewerbliche Schutzrechte - Patentlizenzvertrag - Verbot der Herstellung und des Verkaufs nach Erlöschen des Patents und Kündigung des Vertrages - Unzulässigkeit - Voraussetzung - Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

    Leitsätze

    1.Die Einschränkungen, die der Patentinhaber in bezug auf die Herstellung, Verwendung oder Nutzung einer patentierten Erfindung ohne eine zu diesem Zwecke erteilte Lizenz vornimmt und die sich aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zum Schutze des gewerblichen Eigentums ergeben, können als solche nicht als Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 angesehen werden .

    2.Eine vertragliche Verpflichtung, nach der ein Lizenznehmer einer patentierten Erfindung ohne Befristung und somit auch nach Erlöschen des Patents eine Lizenzgebühr zu zahlen hat, stellt für sich betrachtet keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, wenn der Vertrag nach der Patentanmeldung und unmittelbar vor der Patenterteilung geschlossen worden ist .

    3.Eine Bestimmung in einem Patentlizenzvertrag, nach der die von dem Patent erfassten Erzeugnisse nach Ablauf der Geltungsdauer des Patents und Kündigung des Vertrages nicht hergestellt und verkauft werden dürfen, fällt nur dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn sich aus dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Vertrag geschlossen wurde, ergibt, daß dieser Vertrag geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen .

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