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Document 61987CJ0274

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Gesundheitsschutz - Einfuhrverbot für ein Lebensmittel, weil es einen geringeren Nährwert als ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis besitzt - Unzulässigkeit

    ( EWG-Vertrag, Artikel 36 )

    2 . Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einfuhr - und Verkehrsverbot für Fleischerzeugnisse, die fleischfremde Erzeugnisse enthalten - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Verneinung

    ( EWG-Vertrag, Artikel 30 )

    3 . Freier Warenverkehr - Abweichende nationale Maßnahmen - Verbot - Unterstützung der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Politik - Keine Rechtfertigungsmöglichkeit

    Leitsätze

    1 . Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Gründe des Gesundheitsschutzes stützen, um die Einfuhr eines Erzeugnisses mit der Begründung zu verbieten, dieses habe einen geringeren Nährwert als ein anderes Erzeugnis, das sich bereits auf dem betreffenden Markt befindet . Es ist nämlich offensichtlich, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft bei Lebensmitteln eine so grosse Auswahl haben, daß der blosse Umstand, daß ein eingeführtes Erzeugnis einen geringeren Nährwert besitzt, nicht zu einer wirklichen Gefahr für die menschliche Gesundheit führt .

    2 . Ein Mitgliedstaat kann das Verbot, Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die bestimmte fleischfremde Stoffe enthalten, in sein Hoheitsgebiet einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen, nicht mit den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs rechtfertigen, indem er zum einen geltend macht, daß sich bei den inländischen Verbrauchern aufgrund seit langem bestehender Ernährungsgewohnheiten eine festumrissene Erwartungshaltung im Hinblick auf Fleischerzeugnisse gebildet habe, und indem er zum anderen anführt, daß sich bestimmte Wirtschaftsteilnehmer dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen könnten, daß sie billigere Zutaten von geringerer Qualität verwendeten, ohne daß die unterschiedlichen Herstellungsarten für den Verbraucher erkennbar seien . Die Information des Verbrauchers kann nämlich mit Mitteln sichergestellt werden, die die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nicht behindern, und zwar insbesondere durch die Verpflichtung zu einer angemessenen Kennzeichnung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses .

    3 . Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen .

    Nationale Maßnahmen dürfen selbst dann, wenn sie eine gemeinsame Politik der Gemeinschaft unterstützen, nicht gegen eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft, wie es der freie Warenverkehr ist, verstossen, ohne durch Gründe gerechtfertigt zu sein, die das Gemeinschaftsrecht selbst anerkennt .

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