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Document 61987CJ0236

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff - Arbeitnehmer, der seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat und diesen dann nicht mehr aufsucht - Ausschluß

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii )

2 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und seinen Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Staat als den letzten Beschäftigungsstaat verlegt hat - Anspruch auf Leistungen des Wohnstaats

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii )

Leitsätze

1 . Die Grenzgängereigenschaft wird nur denjenigen Arbeitnehmern zuerkannt, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die regelmässig und häufig, nämlich täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, in ihren Wohnstaat zurückkehren . Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht unter den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr . 1408/71 fällt und sich nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung berufen kann .

2 . Der persönliche Anwendungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr . 1408/71 ist nicht auf die im Beschluß Nr . 94 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer genannten Arbeitnehmergruppen beschränkt . Er ist insbesondere anwendbar auf Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben . Die durch diese Vorschrift eröffnete Möglichkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht im letzten Beschäftigungsstaat, sondern im Wohnstaat zu erhalten, ist nämlich bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge - insbesondere persönliche und berufliche - Bindungen zu dem Land haben, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten und denen deshalb in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung gewährt werden müssen .

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