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Document 61987CJ0235
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Stipendium für ein Studium im Ausland, das aufgrund eines zweiseitigen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten gewährt wird - Einbeziehung - Gewährung der Stipendien nach dem Abkommen nur an Staatsangehörige der beiden Vertragsparteien - Unzulässige Beschränkung
( Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 )
2 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Gegenseitige Unterstützung bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
( EWG-Vertrag, Artikel 5 )
1 . Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1612/68 hat der Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten ebenso wie die inländischen Arbeitnehmer Anspruch auf alle sozialen Vergünstigungen . Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Studiums im Bereich der beruflichen Fortbildung gewährt wird, stellt eine solche Vergünstigung dar . Deshalb ist es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Gewährung eines Stipendiums für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausübt, jedoch die Staatsangehörigkeit eines dritten Mitgliedstaats besitzt, mit der Begründung zu verweigern, daß dieser Arbeitnehmer nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitze . Ein zweiseitiges - auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags und vor dessen Inkrafttreten geschlossenes - Abkommen, das die Gewährung der fraglichen Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Mitgliedstaaten, die Parteien des Abkommens sind, vorbehält, kann die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und im Hoheitsgebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten niedergelassenen Arbeitnehmern der Gemeinschaft nicht behindern .
2 . Nach Artikel 5 EWG-Vertrag treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben . Wenn also die Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines - auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages geschlossenen - zweiseitigen Abkommens getroffen worden ist, ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern und zu diesem Zweck jeden anderen Mitgliedstaat, dem eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht obliegt, zu unterstützen .