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Document 61987CJ0230

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenwert, der unmittelbar mit der Lieferung zusammenhängt, in Geld ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt - Senkung des Verkaufspreises als Entgelt für eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung

    ( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a )

    Leitsätze

    Besteuerungsgrundlage einer Lieferung von Gegenständen im Sinne des Artikels 11 A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist alles, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung als Gegenleistung erhalten wird, in Geld ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt .

    Wenn ein Lieferant ( der "Großhändler ") Gegenstände ( den "Anreiz ") einem Dritten ( dem "Einzelhändler ") für eine in Geld bestehende Gegenleistung ( einen Geldbetrag ) liefert, die niedriger ist als die, für die er dem Einzelhändler die gleichen Gegenstände zum Weiterverkauf an den Verbraucher liefert, und wenn sich der Einzelhändler verpflichtet hat, den Anreiz einzusetzen, um eine andere Person dazu zu bewegen, eine Party zu veranstalten - oder sie für eine solche Veranstaltung zu belohnen -, bei der andere Produkte des Großhändlers den Teilnehmerinnen vom Einzelhändler zum beiderseitigen Nutzen verkauft werden können, wobei der Anreiz, falls eine solche Party nicht zustandekommt, entweder an den Lieferanten zurückgegeben oder mit dem Großhandelspreis bezahlt werden muß, so ist die Besteuerungsgrundlage nach der genannten Vorschrift daher die Summe aus der Gegenleistung in Geld und dem Wert der Dienstleistung des Einzelhändlers, die darin besteht, den Anreiz zur Gewinnung oder zur Belohnung von Leistungen eines Dritten zu verwenden; als Wert dieser Dienstleistung ist der Unterschied zwischen dem tatsächlich für den Gegenstand gezahlten Preis und dem üblichen Großhandelspreis anzusehen .

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