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Document 61987CJ0189

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im Sinne des Übereinkommens

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 6 Nr . 1 )

    2 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit bei "einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung" - Begriff - Autonome Auslegung - Schadenshaftungsklage, die nicht an einen Vertrag anknüpft - Auf mehreren Grundlagen beruhende Klage - Ausschluß der nichtdeliktischen Gesichtspunkte

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 5 Nr . 3 )

    Leitsätze

    1 . Zur Anwendung von Artikel 6 Nr . 1 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen . Dieser Zusammenhang, dessen Art autonom zu bestimmen ist, muß ein Zusammenhang sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten .

    2 . Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nr . 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr . 1 anknüpfen .

    Ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr . 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden .

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