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Document 61987CJ0133

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot im Rahmen eines Antidumpingverfahrens abgelehnt wird - Zwischenmaßnahme mit vorbereitendem Charakter - Ausschluß

( EWG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 10 )

2 . Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Hersteller und Exporteure aus Drittländern - Importeure und Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, die besondere Beziehungen zu den Herstellern unterhalten

( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnungen Nrn . 2176/84 und 535/87 des Rates )

3 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Feststellung auf der Ebene des Herstellers-Exporteurs - Keine Festsetzung anderer Spannen für die Exporteure, die nicht im Ausfuhrland ansässig sind und nicht auf dem Binnenmarkt dieses Landes verkaufen - Rechtmässigkeit

( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a )

4 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung - Keine Pflicht zur Anpassung an die Praxis eines bedeutenden Handelspartners der Gemeinschaft

( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates )

5 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Berechnungsmethode - Ermessen der Organe

( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 13 Absatz 3 )

6 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Einheitlicher Satz für alle Einfuhren - Unterschiedliche Auswirkung auf die Gewinnspanne der verschiedenen Importeure - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 13 Absatz 3 )

7 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Verpflichtungsangebote - Wirtschaftsteilnehmer, die zur Abgabe von Verpflichtungsangeboten zugelassen werden können - Exporteure und in Ausnahmefällen Importeure

( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 10 )

Leitsätze

1 . Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen . Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar .

Gegebenenfalls können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten .

2 . Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten . Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen .

Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren .

Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sowie für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer - deren Zahl begrenzt ist und die von den Organen namentlich genannt wurden -, deren geschäftliche Beziehungen zu den Herstellern der betroffenen Erzeugnisse Besonderheiten aufwiesen, denen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und der Berechnung der gewogenen Dumpingspanne, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, Rechnung getragen wurde .

3 . Ermitteln die Organe die Dumpingspanne ausschließlich auf der Ebene des Hersteller-Exporteurs, ohne für bestimmte Exporteure andere Spannen festzusetzen, stellt dies keine unrichtige Berechnung der Dumpingspanne dar, wenn diese Exporteure nicht im Ausfuhrland ansässig sind und die streitigen Erzeugnisse nicht auf dem Binnenmarkt des Ausfuhrlandes verkaufen, die Dumpingpraktik also nur dem Hersteller-Exporteur zugerechnet werden kann .

4 . Die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - Handelspartners der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes gegen Dumpingpraktiken genügt nicht, um die Gemeinschaft zu verpflichten, bei der Anwendung ihrer eigenen einschlägigen Vorschriften in der gleichen Weise vorzugehen .

5 . Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr . 2176/84 verpflichtet die Gemeinschaftsorgane lediglich dazu, bei der Berechnung des Antidumpingzolls weder die festgestellte Dumpingspanne noch die Höhe des Schadens zu überschreiten, wenn ein unter dieser Spanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen . Die Organe verfügen infolgedessen bei der Wahl der Methode für die Berechnung des Zolls über ein weites Ermessen und sind nicht verpflichtet, insoweit dieselbe Methode anzuwenden wie bei der Feststellung der Dumpingspanne .

6 . Die Einführung eines Antidumpingzolls mit einem für alle Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses geltenden einheitlichen Satz verstösst - auch wenn sie womöglich die Gewinnspannen der verschiedenen Einführer nicht in gleicher Weise berührt - nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da erstens eine solche unterschiedliche Auswirkung des Zolls nicht auf dessen Einführung, sondern auf der Geschäftspolitik des Hersteller-Exporteurs beruht und zweitens die Einführung eines Antidumpingzolls die Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft beseitigen, nicht aber allen Importeuren dieselbe Gewinnspanne garantieren soll .

7 . Artikel 10 der Verordnung Nr . 2176/84 verwehrt es der Kommission nicht, im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen; aus seinem Wortlaut geht jedoch hervor, daß eine solche Annahme die Ausnahme zu bleiben hat . In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6 des Artikels, die von der Fortsetzung der Untersuchung nach der Annahme der Verpflichtung und der Einführung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung der Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können .

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