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Document 61987CJ0054
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Feststellung und Zurverfügungstellung durch die Mitgliedstaaten - Gutschrift auf dem Konto der Kommission - Verspätete Gutschrift - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen - Fehler der nationalen Dienststellen bei der Verbuchung der Mittel - Unbeachtlich
( Verordnung Nr . 2891/77 des Rates, Artikel 2, 8 und 11 )
Die Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr . 2891/77 sind bei "verspäteter" Gutschrift der eigenen Mittel, deren Feststellung den Mitgliedstaaten obliegt, auf das Konto der Kommission zu zahlen und können unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist, verlangt werden .
Zwar kann der Termin für die Gutschrift gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr . 2891/77 verschoben werden, wenn aufgrund von Artikel 2 eine neue Feststellung erfolgen muß; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Fehler der zuständigen nationalen Dienststellen nicht bei der Festsetzung und Zahlung der Forderung eingetreten ist, sondern bei ihrer rein internen Verbuchung als eigene Mittel .