This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61987CJ0053
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
++++
1 . Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Muster und Modelle - Schutz - Voraussetzungen und Modalitäten - Festlegung durch das nationale Recht - Schutz von Teilen eines bereits als solchen geschützten Ganzen - Zulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 36 )
2 . Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Muster und Modelle - Kraftfahrzeugkarosserieteile - Ausübung des Rechts durch den Hersteller/Rechtsinhaber - Zulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 )
3 . Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Muster und Modelle - Kraftfahrzeugkarosserieteile - Ausübung des Rechts - Mißbrauch - Voraussetzungen
( EWG-Vertrag, Artikel 86 )
4 . Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Muster und Modelle - Kraftfahrzeugkarosserieteile - Verkauf an den Hersteller/Rechtsinhaber zu einem höheren als dem von unabhängigen Herstellern verlangten Preis - Kein Mißbrauch
( EWG-Vertrag, Artikel 86 )
1 . Mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft bestimmen sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes von Mustern und Modellen nach nationalem Recht . Der nationale Gesetzgeber darf festlegen, welche Erzeugnisse schutzfähig sind, und zwar selbst dann, wenn sie Teil eines bereits als solchen geschützten Ganzen sind .
2 . Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Herstellung der geschützten Teile zum Zwecke des Verkaufs auf dem Binnenmarkt oder der Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, zu verhindern, soweit diese Vorschriften gerade die Substanz des dem Rechtsinhaber gewährten ausschließlichen Rechts schützen sollen, ohne Unterschied sowohl denjenigen, die Ersatzteile im Hoheitsgebiet herstellen, als auch denjenigen, die sie aus anderen Mitgliedstaaten einführen, entgegengehalten werden können und nicht darauf abzielen, die einheimischen Erzeugnisse gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen zu begünstigen .
3 . Der blosse Erwerb eines Geschmacksmusterrechts an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen stellt keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag dar .
Die Ausübung des mit diesen Schutzrechten verbundenen auschließlichen Rechts kann hingegen gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sein, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen .
4 . Ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung liegt nicht notwendigerweise schon deswegen vor, weil ein Kraftfahrzeughersteller durch ein Geschmacksmuster geschützte Karosserieteile zu einem höheren als dem von unabhängigen Herstellern für identische Teile verlangten Preis verkauft, denn der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann legitimerweise einen Ausgleich für die Kosten beanspruchen, die ihm aus Anlaß der Entwicklung des geschützten Musters entstanden sind .