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Document 61987CJ0029

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Zusatzstoffe in der Tierernährung - Richtlinie 70/524 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 84/587 - Identifizierung und Reinheit der Zusatzstoffe - Vollständige Harmonisierung - Für die Wirtschaftsteilnehmer geltende gesundheitspolizeiliche Kontrollmaßnahmen - Fehlende Harmonisierung, die nationale Maßnahmen gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag zulässt

    ( EWG-Vertrag, Artikel 36; Richtlinie 70/524 des Rates, geänderte Fassung )

    2 . Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Abhängigkeit der Einfuhren von Futtermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, von einer vorherigen Erlaubnis

    ( EWG-Vertrag, Artikel 30 )

    3 . Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Zusatzstoffe in der Tierernährung - Von der Richtlinie 70/524 vorgesehene Stichproben - Erhebung einer Abgabe für die Kosten der Stichproben - Vereinbarkeit mit der Richtlinie und den Artikeln 9 und 95 EWG-Vertrag

    ( EWG-Vertrag, Artikel 9 und 95; Richtlinie 70/524 des Rates, geänderte Fassung )

    Leitsätze

    1 . Mit der Richtlinie 70/524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung und ihren vor der Richtlinie 84/587 liegenden Änderungen ist eine so weitgehende Harmonisierung erfolgt, daß die Mitgliedstaaten sich nicht auf Artikel 36 EWG-Vertrag berufen konnten, wenn sie bei der Einfuhr von Futtermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, aus anderen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Sicherstellung der Identifizierung und Reinheit der betreffenden Zusatzstoffe trafen . Mit ihr ist jedoch keine so weitgehende Harmonisierung erfolgt, daß die Mitgliedstaaten sich für die gesundheitspolizeilichen Kontrollmaßnahmen, die für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer galten, nicht mehr auf Artikel 36 EWG-Vertrag berufen konnten .

    2 . Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Maßnahme, die die Einfuhr von Futtermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, von einer vorherigen Erlaubnis abhängig macht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellt .

    3 . Eine jährliche Abgabe, die ein Mitgliedstaat von Importeuren von Futtermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, und inländischen Herstellern derselben Erzeugnisse in gleicher Weise erhoben hat und die die Kosten des Staates für die gemäß der Richtlinie 70/524 vorgenommenen Stichproben decken sollte, ist mit den Artikeln 9 und 95 EWG-Vertrag sowie mit der Richtlinie 70/524 vereinbar .

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