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Document 61987CJ0027

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Wettbewerb - Kartelle - Gewerbliche Schutzrechte - Sortenschutzrecht - Vermehrungslizenzvertrag - Klausel, die den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt - Zulässigkeit

    ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

    2 . Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Voraussetzungen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs

    ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

    3 . Wettbewerb - Kartelle - Gewerbliche Schutzrechte - Sortenschutzrecht - Vermehrungslizenzvertrag - Mindestpreisbindung - Unzulässigkeit - Voraussetzung - Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    ( EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1 )

    Leitsätze

    1 . Eine in einer Saatgutvermehrungs - und -vertriebsvereinbarung, bei der eine Partei der Inhaber bestimmter Sortenschutzrechte oder sein Lizenznehmer ist, enthaltene Klausel, die dem Händler/Erzeuger den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt, ist mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, soweit sie erforderlich ist, um dem Inhaber des Sortenschutzrechts die Auswahl der Händler/Erzeuger zu ermöglichen, denen er eine Lizenz erteilen will .

    2 . Unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen Vereinbarungen, bei denen sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen können, und die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken .

    3 . Eine in einer Saatgutvermehrungs - und -vertriebsvereinbarung, bei der eine Partei der Inhaber bestimmter Sortenschutzrechte oder sein Lizenznehmer ist, enthaltene Klausel, die den Händler/Erzeuger verpflichtet, von der anderen Partei festgesetzte Mindestpreise einzuhalten, wird nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfasst, wenn sich die Vereinbarung, in der sie steht, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds als geeignet erweist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen .

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