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Document 61986CJ0300

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor - Befreiung im Fall des Verbrauchs im Betrieb des Erzeugers nach Verarbeitung - Abhängigkeit der Gewährung von der Verarbeitung im Betrieb - Rechtswidrigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnung Nr . 2040/86 der Kommission, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86 )

2 . Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Ungültigerklärung einer Verordnung - Wirkungen - Entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag - Ungültigkeit wegen Diskriminierung - Vorläufige Aufrechterhaltung der umstrittenen Regelung unter nicht diskriminierenden Bedingungen

( EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2 und 177 )

Leitsätze

1 . Der Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor, nämlich die Begrenzung der strukturellen Marktüberschüsse, rechtfertigt es, der Abgabe nur die auf den Markt gebrachten Verarbeitungserzeugnisse von Getreide zu unterwerfen, da die in geschlossenen Abläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen .

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86, in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86, ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Verarbeitung von Getreide von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, das Verarbeitungsprodukt aber in demselben Betrieb verbraucht wird .

2 . Stellt der Gerichtshof fest, daß eine Verordnung diskriminierend wirkt, soweit eine darin getroffene Regelung zur Befreiung von einer Abgabe sich nicht auf bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erstreckt, so würde eine blosse Ungültigerklärung der fraglichen Bestimmung bis zu einer Neuregelung jede Befreiung ausschließen . In einem solchen Fall ist die entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach der Gerichtshof diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind, aus den gleichen Rechtssicherheitsgründen geboten, die dieser Bestimmung zugrunde liegen . Demgemäß ist anzuordnen, daß die zuständigen Behörden die umstrittene Befreiung, jedoch ausgedehnt auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, weiter anzuwenden haben, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber geeignete Maßnahmen ergreift, um die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen .

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