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Document 61986CJ0247

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erweiterung des Gegenstands der Vorabentscheidungsfrage unter Missachtung der Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Ausschluß

( EWG-Vertrag, Artikel 177 )

2 . Wettbewerb - Kartelle - Beherrschende Stellung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Voraussetzung für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

( EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86 )

3 . Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff

( EWG-Vertrag, Artikel 86 )

4 . Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Bestimmung - Lieferung von Telefonanlagen durch Unternehmen, die im Rahmen eines staatlichen Monopols hierzu ermächtigt sind

( EWG-Vertrag, Artikel 86 )

5 . Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Vorliegen - Besitz eines bedeutenden Marktanteils - Unzureichendes Indiz

( EWG-Vertrag, Artikel 86 )

Leitsätze

1 . Der Gerichtshof kann weder auf Antrag einer Partei des Ausgangsverfahrens noch auf Antrag eines Organs, das von seiner Befugnis zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch gemacht hat, den Gegenstand der ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage in einem Fall erweitern, in dem feststeht, daß das nationale Gericht, bei dem eine der Parteien die Erweiterung ausdrücklich beantragt hatte, dieser nicht zugestimmt hat .

2 . Bei der Auslegung des in Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist von seinem Ziel auszugehen, den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts festzulegen . So fallen unter das Gemeinschaftsrecht alle Abreden und Praktiken, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder zukünftig die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen und so die vom EWG-Vertrag gewollte wechselseitige wirtschaftliche Durchdringung durch eine Abschottung des Marktes zu beeinträchtigen .

3 . Die beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag ist durch die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gekennzeichnet, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und seinen Abnehmern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten .

4 . Selbst mißbräuchliche Vertragspraktiken eines Unternehmens des Telefonanlagenbaus, das einen bedeutenden Anteil des regionalen Marktes in einem Mitgliedstaat hält, fallen nicht unter das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, wenn dieses Unternehmen keine beherrschende Stellung auf dem nationalen Markt für Telefonanlagen hat . Nur dieser Markt ist nämlich für diesen Tätigkeitsbereich zu berücksichtigen, denn nur in seinem Rahmen sind die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen, wenn man berücksichtigt, daß aufgrund des Fernmeldemonopols Telefonanlagen nur einerseits von der Postverwaltung und andererseits von privaten Anlagenbauern angeboten werden können, denen die Postverwaltung die Ausübung des Monopols durch landesweit gültige Genehmigungen teilweise überlässt .

5 . Ein beträchtlicher Marktanteil eines Unternehmens kann ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein, ist aber für sich genommen nicht notwendigerweise entscheidend, sondern muß im Zusammenhang mit anderen Faktoren gesehen werden .

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