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Document 61986CJ0197
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Ausbildung an Berufsschulen - Begriff - Hochschulunterricht - Ausschluß
( EWG-Vertrag, Artikel 128; Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 3 )
2 . EWG-Vertrag - Sachlicher Geltungsbereich - Förderung, die den Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Vertrages - Grenzen - Gebühren für den Zugang zum Unterricht
( EWG-Vertrag, Artikel 7 und 128 )
3 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Zeitlich begrenzte Berufstätigkeit, die im Hinblick auf Hochschulstudien im selben Fachbereich ausgeuebt wird - Einschluß - Soziale Vergünstigungen - Gewährung unter der Voraussetzung einer bestimmten Dauer der Berufstätigkeit - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 )
4 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines berufsbezogenen Hochschulstudiums gewährt wird - Einschluß - Grenzen
( Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 )
5 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmestaat - Kind, das geboren wurde, als seine Eltern bereits nicht mehr im Gastland wohnten - Ausschluß
( Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 12 )
1 . Universitätsstudien, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereiten oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleihen, gehören zur Berufsausbildung . Die Universitäten sind aber nicht als "Berufsschulen" im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr . 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzusehen . Der Begriff der Berufsschule im Sinne dieser Bestimmung umfasst nämlich nicht jede Bildungseinrichtung, in der eine gewisse berufliche Ausbildung vermittelt wird . Er bezieht sich ausschließlich auf Einrichtungen, die nur eine Ausbildung vermitteln, die entweder in eine Berufstätigkeit eingebettet oder mit einer solchen, insbesondere während einer Lehre, eng verbunden ist . Das ist bei Universitäten nicht der Fall .
2 . Zwar fallen die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung einschließlich der Universitätsstudien im allgemeinen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7, doch liegt beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen bei der Aufnahme solcher Studien gewährt, ausserhalb dieses Anwendungsbereichs, es sei denn, daß eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden .
3 . Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr . 1612/68 bestimmt sich nach Gemeinschaftsrecht . Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen . Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält . Das Gemeinschaftsrecht stellt für die Qualifikation einer Person als Arbeitnehmer keine zusätzlichen Voraussetzungen auf . Daher dürfen die Mitgliedstaaten die Gewährung der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1612/68 vorgesehenen sozialen Vergünstigungen nicht einseitig von einer Berufstätigkeit von bestimmter Dauer abhängig machen .
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von acht Monaten eingeht, um dort anschließend ein Universitätsstudium im selben Fachbereich zu beginnen, und der von seinem Arbeitgeber nicht eingestellt worden wäre, wenn er nicht zuvor zur Universität zugelassen worden wäre, ist als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1612/68 anzusehen .
4 . Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, stellt eine soziale Vergünstigung dar, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1612/68 in Anspruch nehmen kann, wer als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Studium aufnimmt, das fachlich mit der früheren Berufstätigkeit im Zusammenhang steht .
Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft Anspruch auf ein Stipendium hätte, wenn feststeht, daß er diese Eigenschaft nur infolge seiner Zulassung zur Universität zur Aufnahme des betreffenden Studiums erworben hat . In diesem Fall ist nämlich das Arbeitsverhältnis, das allein Grundlage der Rechte aus der Verordnung Nr . 1612/68 ist, im Verhältnis zum Studium, das durch das Stipendium finanziert werden soll, nur von untergeordneter Bedeutung .
5 . Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 ist dahin auszulegen, daß er Ansprüche bezueglich des Zugangs zum Unterricht nur für ein Kind begründet, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte . Somit begründet die Bestimmung keinen Anspruch für ein Kind eines Arbeitnehmers, das geboren wurde, als dieser Arbeitnehmer bereits nicht mehr im Aufnahmestaat arbeitete oder wohnte .