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Document 61986CJ0068

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Rechtsgrundlage

    ( EWG-Vertrag, Artikel 38 Absatz 2, 39, 43 und 100; Richtlinie 85/649 des Rates )

    2 . Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Praxis eines Organs - Ohne Einfluß im Hinblick auf die Vertragsvorschriften

    3 . Handlungen der Organe - Verfahren der Ausarbeitung - Vertragsvorschriften - Verbindlichkeit

    4 . Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verletzung einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Rates über die Abstimmungsverfahren

    ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 1; Fusionsvertrag, Artikel 5; Geschäftsordnung des Rates, Artikel 6 Absatz 1 )

    Leitsätze

    1 . Artikel 43 EWG-Vertrag ist die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen . Selbst wenn solche Regelungen neben Zielen der Agrarpolitik auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, können sie die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf diesen Artikel bedarf . Da Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt, lässt sich Artikel 100 nämlich nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 entnehmen .

    Die Richtlinie 85/649 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich, die neben einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und der menschlichen Gesundheit die Bedingungen für die Produktion und Vermarktung des Fleisches im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Qualität regelt, konnte vom Rat allein auf der Grundlage von Artikel 43 EWG-Vertrag erlassen werden .

    2 . Die Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage eines Rechtsakts hängt nicht von der Beurteilung des rechtsetzenden Gemeinschaftsorgans ab, sondern muß sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen . Eine Praxis des Rates, die darin besteht, Rechtsetzungsakte auf einem bestimmten Gebiet auf eine doppelte Rechtsgrundlage zu stützen, vermag die Regeln des Vertrages nicht abzuändern . Eine solche Praxis kann folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bindet .

    3 . Die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane sind im Vertrag festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst .

    4 . Die Nichtbeachtung von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates, der die Voraussetzungen regelt, unter denen auf das schriftliche Abstimmungsverfahren zurückgegriffen werden kann, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag dar .

    Der Rat ist nämlich gehalten, diese von ihm selbst aufgestellte Verfahrensregel zu beachten; er kann davon selbst mit einer grösseren Mehrheit, als sie für den Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung erforderlich ist, nicht abweichen, ohne die Geschäftsordnung, die ein aufgrund von Artikel 5 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission erlassener Rechtsakt ist, förmlich abzuändern .

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