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Document 61985CJ0401
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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BEAMTE - KLAGE - SCHADENSERSATZKLAGE - VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN - ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT - KLAGEGRÜNDE - RECHTSWIDRIGKEIT EINER NICHT FRISTGEMÄSS ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 179; BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90 UND 91 )
EIN IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDER SCHADENSERSATZPROZESS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT ODER ANGEHÖRTE, LIEGT IM RAHMEN DES ARTIKELS*179 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS UND FÄLLT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG . EIN BEAMTER, DER EINE IHM GEGENÜBER GETROFFENE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN HAT, KANN DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DIESER VERFÜGUNG NICHT IM RAHMEN EINER SCHADENSERSATZKLAGE GELTEND MACHEN .