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Document 61985CJ0352

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Grenzueberschreitende Verbreitung von Fernsehprogrammen, die Werbemitteilungen enthalten, im Wege des Kabelfernsehens

    ( EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60 )

    2 . Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verbreitung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestrahlten Programmen im Wege des Kabelfernsehens - Verbot der speziell für das inländische Publikum bestimmten Werbemitteilungen und der untertitelten Programme - Diskriminierung - Unzulässigkeit - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Wahrung des nichtkommerziellen, pluralistischen Charakters des inländischen Rundfunks - Unverhältnismässigkeit der speziell den Programmen aus anderen Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen - Unzulässigkeit

    ( EWG-Vertrag, Artikel 56, 59 und 66 )

    Leitsätze

    1 . Wenn in einem Mitgliedstaat ansässige Betreiber von Kabelnetzen Fernsehprogramme verbreiten, die von Sendern in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden und Werbemitteilungen enthalten, die speziell für die Öffentlichkeit des Empfangsstaats bestimmt sind, so liegen mehrere Dienstleistungen im Sinne von Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag vor .

    2 . Nationale Rechtsvorschriften, nach denen von Sendern mit Standort in anderen Mitgliedstaaten ausgestrahlte Programme nur dann durch Kabel übertragen werden dürfen, wenn sie keine speziell für das inländische Publikum bestimmten Werbemitteilungen enthalten, während für die nationalen Fernsehanstalten keine derartigen Beschränkungen bestehen, stellen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters Beschränkungen dar, die nach Artikel 59 EWG-Vertrag verboten sind . Dasselbe gilt für das Verbot der Untertitelung dieser Programme in der Nationalsprache, da dieses ausschließlich darauf abzielt, das Werbeverbot zu ergänzen .

    Selbst wenn für derartige diskriminierende Beschränkungen Gründe der öffentlichen Ordnung, nämlich die Wahrung des nichtkommerziellen und damit pluralistischen Charakters des inländischen Rundfunks, angeführt werden, fallen sie nicht unter die durch Artikel 56 EWG-Vertrag zugelassenen Ausnahmen, da sie zu dem verfolgten Ziel ausser Verhältnis stehen .

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