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Document 61985CJ0325
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - INITIATIVE DER KOMMISSION ZUR BEFRIEDIGUNG DRINGENDER BEDÜRFNISSE - HANDLUNGS - UND UNTERLASSUNGSPFLICHTEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*5 )
2 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE - UNTÄTIGKEIT DES RATES - ERLASS VORLÄUFIGER ERHALTUNGSMASSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION - EINSEITIG VON DER KOMMISSION VORGELEGTE QUOTENVORSCHLAEGE - QUOTENÜBERSCHREITUNG - INTERVENTIONSMASSNAHMEN - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - ABLEHNUNG - RECHTSWIDRIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES, ARTIKEL*3 )
3 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTSSICHERHEIT - VORSCHRIFTEN, DIE FINANZIELLE KONSEQUENZEN HABEN KÖNNEN
1 . IN EINER SITUATION, IN DER DIE KOMMISSION DEM RAT ZUR BEFRIEDIGUNG DRINGENDER BEDÜRFNISSE IN BEZUG AUF DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE VORSCHLAEGE UNTERBREITET HAT, DIE, OBGLEICH SIE VOM RAT NICHT ANGENOMMEN WORDEN SIND, DEN AUSGANGSPUNKT EINES ABGESTIMMTEN GEMEINSCHAFTLICHEN VORGEHENS DARSTELLEN, ERLEGT ARTIKEL*5 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN BESONDERE HANDLUNGS - UND UNTERLASSUNGSPFLICHTEN AUF .
2 . WENN DER RAT ES UNTERLASSEN HAT, DIE ZUM SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE ERFORDERLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN, KÖNNEN DERARTIGE, DRINGENDEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHENDE MASSNAHMEN IN EINEM VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ZUSTANDE KOMMEN, DAMIT DIE GEMEINSCHAFT AUCH WEITERHIN IHREN VERANTWORTLICHKEITEN NACHKOMMEN KANN . MANGELS EINER SOLCHEN ZUSAMMENARBEIT KÖNNEN DIE EINSEITIG VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN VORSCHLAEGE ÜBER DIE EINEM MITGLIEDSTAAT ZUZUTEILENDEN FANGQUOTEN NICHT ALS GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IM SINNE DES ARTIKELS*3 DER VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGESEHEN WERDEN, AUF DEREN NICHTBEACHTUNG DIE KOMMISSION IHRE WEIGERUNG HÄTTE STÜTZEN KÖNNEN, AUSGABEN, DIE DIESER MITGLIEDSTAAT FÜR INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR UNTER ÜBERSCHREITUNG DER GENANNTEN QUOTEN VORGENOMMENE FÄNGE GETÄTIGT HAT, ZU LASTEN DES EAGFL ZU FINANZIEREN .
3 . RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN EINDEUTIG SEIN, UND IHRE ANWENDUNG MUSS FÜR DIE BETROFFENEN VORHERSEHBAR SEIN . DIESES GEBOT DER RECHTSSICHERHEIT GILT IN BESONDEREM MASSE, WENN ES SICH UM VORSCHRIFTEN HANDELT, DIE FINANZIELLE KONSEQUENZEN HABEN KÖNNEN, DENN DIE BETROFFENEN MÜSSEN IN DER LAGE SEIN, DEN UMFANG DER IHNEN DURCH DIESE VORSCHRIFTEN AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN GENAU ZU ERKENNEN .