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Document 61985CJ0282
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DURCH DIE DIE UNVEREINBARKEIT EINES BEIHILFEVORHABENS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD - KLAGE EINER VOM STAAT KONTROLLIERTEN UND MIT DER VERTEILUNG DER GEPLANTEN BEIHILFE BEAUFTRAGTEN EINRICHTUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )
EINE EINRICHTUNG , DIE DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHAFFEN WURDE , IHRER AUFSICHT UNTERLIEGT UND MIT DER VERTEILUNG DER GEPLANTEN BEIHILFE BEAUFTRAGT IST , IST VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DURCH DIE DIE UNVEREINBARKEIT EINES VON DIESEM MITGLIEDSTAAT MITGETEILTEN BEIHILFEVORHABENS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD , NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETROF FEN . EINE DERARTIGE EINRICHTUNG KANN SICH WEDER IM HINBLICK AUF DIE GEPLANTE BEIHILFE AUF EIN VOM INTERESSE DES STAATES VERSCHIEDENES EIGENES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG BERUFEN NOCH ALS GEMEINSAMER VERTRETER DER BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUFTRETEN , DA DIE EVENTÜLLEN BEIHILFEEMPFÄNGER IN DER BEKANNTGEGEBENEN BEIHILFEREGELUNG NICHT GENANNT WERDEN .