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Document 61984CJ0170
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - ENTGELT - BEGRIFF - VERTRAGLICH VEREINBARTE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG , DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WIRD - ENTGELTCHARAKTER BEJAHT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 119 )
2 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - AUSSCHLUSS DER TEILZEITBESCHÄFTIGTEN VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG - IM WESENTLICHEN AUS FRAUEN BESTEHENDE TEILZEITARBEITNEHMERSCHAFT - UNZULÄSSIGKEIT BEI FEHLEN EINER OBJEKTIVEN RECHTFERTIGUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 119 )
3 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - BETRIEBLICHE VERSORGUNGSORDNUNG - KEINE VERPFLICHTUNG ZUR AUSGESTALTUNG DER ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN VON ARBEITNEHMERN MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 119 )
1 . EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG , DIE ZWAR ENTSPRECHEND DEN VOM GESETZGEBER ERLASSENEN BESTIMMUNGEN AUSGESTALTET IST , IHREN URSPRUNG ABER IN EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM ARBEITGEBER UND EINER DIE BESCHÄFTIGTEN VERTRETENDEN EINRICHTUNG HAT , TEIL DER ARBEITSVERTRAEGE IST UND DAZU FÜHRT , DASS DIE SOZIALLEISTUNGEN , DIE NACH DEN ALLGEMEIN GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN , DURCH LEISTUNGEN ERGÄNZT WERDEN , DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WERDEN , IST KEIN UNMITTELBAR DURCH GESETZ GEREGELTES UND DESHALB NICHT UNTER ARTIKEL 119 FALLENDES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM , SONDERN FÄLLT VIELMEHR UNTER DIESE VORSCHRIFT .
2 . EIN UNTERNEHMEN , DAS TEILZEITBESCHÄFTIGTE VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSSCHLIESST , VERLETZT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG , WENN DIESE MASSNAHME WESENTLICH MEHR FRAUEN ALS MÄNNER TRIFFT , ES SEI DENN , DAS UNTERNEHMEN LEGT DAR , DASS DIESE MASSNAHME AUF FAKTOREN BERUHT , DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN .
DERARTIGE FAKTOREN KÖNNEN SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DAS UNTERNEHMEN MÖGLICHST WENIGE TEILZEITKRÄFTE BESCHÄFTIGEN WILL , SOFERN FESTSTEHT , DASS DIESES ZIEL EINEM WIRKLICHEN BEDÜRFNIS DES UNTERNEHMENS DIENT UND DASS DIE ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS GEWÄHLTEN MITTEL GEEIGNET UND ERFORDERLICH SIND .
3 . DER ARBEITGEBER IST NACH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NICHT VERPFLICHTET , DIE FÜR SEINE BESCHÄFTIGTEN VORGESEHENE VERSORGUNGSORDNUNG SO AUSZUGESTALTEN , DASS DIE FÜR ARBEITNEHMER MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN BESTEHENDEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER BETRIEBSRENTE ZU ERFÜLLEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN .