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Document 61984CJ0157
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - VORRANG VOR DEM VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - VERWANDTE AUFSTEIGENDER LINIE - BESONDERE ALTERSBEIHILFE - VERORDNUNG NR . 1408/71 - UNANWENDBARKEIT
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 1 )
3 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - BESONDERE ALTERSBEIHILFE , DIE EIN MINDESTEINKOMMEN GARANTIERT - GEWÄHRUNG AN STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS - DAUER DES AUFENTHALTS ALS VORAUSSETZUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )
1 . DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 GEHT FÜR DEN VON IHR ERFASSTEN PERSONENKREIS DEM VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS , DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN INSOWEIT VOR , ALS SIE FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER IST ALS DAS ABKOMMEN .
2 . DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES ARBEITNEHMERS ODER DESSEN HINTERBLIEBENEN STEHEN IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NUR ABGELEITETE RECHTE ZU , ALSO SOLCHE , DIE SIE ALS FAMILIENANGEHÖRIGE ODER HINTERBLIEBENE EINES ARBEITNEHMERS ERWORBEN HABEN . EIN FAMILIENANGEHÖRIGER AUFSTEIGENDER LINIE EINES WANDERARBEITNEHMERS KANN SOMIT NICHT DIE ZAHLUNG EINER BESONDEREN ALTERSBEIHILFE VERLANGEN , DIE ALTEN PERSONEN UNABHÄNGIG VON EINER VERWANDTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER GEZAHLT WIRD .
3 . DER BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 UMFASST ALLE VERGÜNSTIGUNGEN , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN HAUPTSÄCHLICH WEGEN IHRER OBJEKTIVEN ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .
DIE GEWÄHRUNG EINER BESONDEREN ALTERSBEIHILFE , DIE ALTEN PERSONEN EIN MINDESTEINKOMMEN GARANTIERT , STELLT EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES DAR . ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER SOLCHEN SOZIALEN VERGÜNSTIGUNG NICHT DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DARF , DASS DER BETROFFENE EINE BESTIMMTE ANZAHL VON JAHREN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS GEWOHNT HAT , WENN EINE SOLCHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES MITGLIEDSTAATS NICHT VORGESEHEN IST .