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Document 61983CJ0243
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - KARTELLE , DEREN WIRKUNGEN ÜBER IHR FORMALES AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS FORTBESTEHEN - ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )
2 . WETTBEWERB - KARTELLE - PRESSE - VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM GROSSHÄNDLER UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER - VEREINBARUNGEN , DIE DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ÜBERLASSEN - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
3 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - PRESSE - AUSWAHLKRITERIEN QUANTITATIVER ART - VERBOT - FREISTELLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION - DISKRIMINIERENDE ANWENDUNG DES SYSTEMS - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 )
4 . WETTBEWERB - KARTELLE - PREISFESTSETZUNG - VERBOT - PRESSE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - FREISTELLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 )
1 . ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG IST ANWENDBAR , WENN UNTERNEHMEN IHR PARALLELVERHALTEN NACH AUFLÖSUNG EINER ALTEN VEREINBARUNG FORTSETZEN , OHNE DASS EINE NEUE VEREINBARUNG GETROFFEN WIRD . BEI AUSSER KRAFT GETRETENEN KARTELLEN REICHT ES FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUS , DASS ÜBER DAS FORMALE AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS DIE KARTELLWIRKUNGEN FORTBESTEHEN . NACH DEM WETTBEWERBSRECHT DER ARTIKEL 85 FF . EWG-VERTRAG KOMMT ES AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSE VON VEREINBARUNGEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN DER ABSTIMMUNG AN , NICHT ABER AUF IHRE RECHTSFORM .
2 . WENN EIN BÜNDEL VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM SPEZIALISIERTEN ZEITUNGS-UND ZEITSCHRIFTENGROSSHÄNDLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER SOLCHER ERZEUGNISSE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT SOWIE BESTIMMTEN VERLEGERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DEREN ERZEUGNISSE IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT VERTRIEBEN WERDEN , IM ERGEBNIS DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ODER EINER VON IHM IM RAHMEN DER VEREINBARUNGEN GESCHAFFENEN STELLE ÜBERLÄSST , SO FINDET ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HIER- AUF ANWENDUNG .
3 . SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME SIND EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBARER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG FÜR DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWANDT WERDEN . ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES VERTRIEBS VON PRESSEERZEUGNISSEN KÖNNEN SOLCHE SYSTEME IN DIESEM BEREICH OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGEFÜHRT WERDEN .
EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER VON QUANTITATIVEN GESICHTSPUNKTEN ABHÄNGT . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB SOLCHE GESICHTSPUNKTE IM EINZELFALL GERECHTFERTIGT SIND .
EIN SOLCHES SYSTEM IST JEDENFALLS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUF UNTERNEHMEN EINER BESTIMMTEN GRUPPE WENIGER STRENG ANGEWANDT WERDEN ALS AUF ANDERE EINZELHÄNDLER .
4 . VERTRAGSKLAUSELN , IN DENEN FÜR VERTRAEGE MIT DRITTEN GELTENDE PREISE FESTGESETZT WERDEN , SIND WETTBEWERBSBESCHRÄNKEND IM SINNE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG . SOWEIT EINE VEREINBARUNG , MIT DER EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM EINGEFÜHRT WIRD UND DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , EINE SOL- CHE KLAUSEL ENTHÄLT , KANN EINE FREISTELLUNG VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 NUR DURCH ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEWÄHRT WERDEN .
KANN EIN VERLEGER BEIM VERTRIEB VON ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN DIE BELASTUNG DURCH DIE RÜCKNAHME DER NICHT ABGESETZTEN EXEMPLARE NUR TRAGEN , WENN ER DEN EINZELHANDELSPREIS FESTSETZT , UND KANN DEN LESERN EINE GROSSE AUSWAHL VON PRESSEERZEUGNISSEN NUR GEBOTEN WERDEN , WENN NICHT ABGESETZTE EXEMPLARE ZURÜCKGENOMMEN WERDEN , SO IST ES SACHE DER KOMMISSION , DIES BEI IHRER PRÜFUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU BERÜCKSICHTIGEN .