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Document 61983CJ0184
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN - GLEICHBEHANDLUNG - RICHTLINIE 76/207 - GEGENSTAND - SCHUTZ DER FRAU BEI SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT - UMFANG - ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN - DER MUTTER GEWÄHRTER ZUSÄTZLICHER MUTTERSCHAFTSURLAUB - GEWÄHRUNG EINES SOLCHEN URLAUBS FÜR VÄTER - VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN - KEINE
( RICHTLINIE 76/207 DES RATES , ARTIKEL 1 , 2 ABSÄTZE 3 UND 4 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 )
1 . DIE RICHTLINIE 76/207 HAT NICHT ZUM GEGENSTAND , DIE INTERNEN VERHÄLTNISSE DER FAMILIE ZU REGELN ODER DIE AUFGABENTEILUNG ZWISCHEN DEN ELTERN ZU ÄNDERN .
2 . INDEM DIE RICHTLINIE 76/207 DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT VORBEHÄLT , VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ DER FRAU ' ' BEI SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT ' ' BEIZUBEHALTEN ODER EINZUFÜHREN , ERKENNT SIE IN BEZUG AUF DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ DIE BERECHTIGUNG AN , DIE BEDÜRFNISSE DER FRAU IN ZWEIERLEI HINSICHT ZU SCHÜTZEN . ZUM EINEN HANDELT ES SICH UM DEN SCHUTZ IHRER KÖRPERLICHEN VERFASSUNG WÄH REND UND NACH DER SCHWANGERSCHAFT BIS ZU DEM ZEITPUNKT , IN DEM SICH IHRE KÖRPERLICHEN UND SEELISCHEN FUNKTIONEN NACH DER ENTBINDUNG NORMALISIERT HABEN . ZUM ANDEREN GEHT ES UM DEN SCHUTZ DER BEZIEHUNG ZWISCHEN DER MUTTER UND IHREM KIND WÄHREND DER ZEIT , DIE SICH AN DIE SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG ANSCHLIESST , DAMIT DIESE BEZIEHUNG NICHT DURCH DIE DOPPELBELASTUNG AUFGRUND DER GLEICHZEITIGEN AUSÜBUNG EINES BERUFS GESTÖRT WIRD .
3 . EIN DER FRAU NACH ABLAUF DER SCHUTZFRIST GEWÄHRTER MUTTERSCHAFTSURLAUB FÄLLT UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 76/207 , DA ER DEN SCHUTZ DER FRAU SOWOHL HINSICHTLICH DER FOLGEN DER SCHWANGERSCHAFT ALS AUCH HINSICHTLICH IHRER MUTTERSCHAFT BEZWECKT . UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN EIN DERARTIGER URLAUB ZULÄSSIGERWEISE UNTER AUSSCHLUSS ALLER ANDEREN PERSONEN DER MUTTER VORBEHALTEN WERDEN , DA ALLEIN DIE MUTTER DEM UNERWÜNSCHTEN DRUCK AUSGESETZT SEIN KANN , IHRE ARBEIT VERFRÜHT WIEDERAUFNEHMEN ZU MÜSSEN .
4 . DIE RICHTLINIE 76/207 RÄUMT DEN MITGLIEDSTAATEN EIN BEURTEILUNGSERMESSEN HINSICHTLICH DER SOZIALEN MASSNAHMEN EIN , DIE SIE ERGREIFEN , UM IM RAHMEN DER RICHTLINIE DEN SCHUTZ DER FRAU BEI SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE FÜR DIE FRAU ANDERS ALS FÜR DEN MANN TATSÄCHLICH BESTEHENDEN NACHTEILE IM HINBLICK AUF DIE BEIBEHALTUNG DES ARBEITSPLAT ZES AUSZUGLEICHEN . DERARTIGE MASSNAHMEN HÄNGEN ENG MIT DEM GESAMTSYSTEM DES SOZIALEN SCHUTZES IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMEN . DESHALB VERFÜGEN DIESE STAATEN HINSICHTLICH DER ART DER SCHUTZMASSNAHMEN UND DER KONKRETEN EINZELHEITEN IHRER DURCHFÜHRUNG ÜBER EINEN SACHGERECHTEN ERMESSENSSPIELRAUM .
5 . DIE ARTIKEL 1 , 2 UND 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT IST , MÜTTERN NACH ABLAUF DER GESETZLICHEN SCHUTZFRIST EINEN MUTTERSCHAFTSURLAUB ZU GEWÄHREN , DER VOM STAAT DURCH DIE ZAHLUNG EINES ENTGELTS GEFÖRDERT WIRD . DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET KEINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , ALTERNATIV EINEN SOLCHEN URLAUB AUCH VÄTERN ZU GEWÄHREN , UND ZWAR AUCH NICHT BEI EINER ENTSPRECHENDEN ENTSCHEIDUNG DER ELTERN .